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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 23 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c, Medizinische Voraussetzungen
Zu § 23 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 23 SGB V
Zu § 23 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c – Medizinische Voraussetzungen
(1) Medizinische Vorsorgeleistungen werden mit der Zielsetzung gewährt:
- 3.1.
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen
Nach der Gesetzesbegründung muss der Allgemeinzustand des Versicherten so labil sein, dass künftig bei gleich bleibender beruflicher und sonstiger Belastung der Ausbruch einer Krankheit nicht auszuschließen ist. Mit der Gesundheit ist sowohl die körperliche als auch [die] seelische Gesundheit gemeint.
- 3.2.
einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken
Hier wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass es um eine Maßnahme gehen muss, die der Gefährdung der körperlichen und seelischen Gesundheit des Kindes entgegenwirkt. Nach der Begründung sind als Kinder im Sinne dieser Regelung Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzusehen.
- 3.3.
[jetzt] Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden
- 3.4.
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden
. . . Nach der Begründung dürften insbesondere Heilmittel und Hilfsmittel zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit in Betracht kommen.
(2) Diese medizinischen Voraussetzungen gelten sowohl für medizinische Vorsorgeleistungen, die im Rahmen ambulanter Behandlung gewährt werden (4.1) als auch für ambulante [jetzt] Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (4.2) und stationäre Vorsorgeleistungen (4.3).