Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 10 SGB V Tit. 2.1 RdSchr. 88c, Personenkreis
Zu § 10 SGB V Tit. 2.1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 10 SGB V → Zu § 10 SGB V Tit. 2 – Voraussetzungen für die Familienversicherung
Zu § 10 SGB V Tit. 2.1 RdSchr. 88c – Personenkreis
Die Familienversicherung erstreckt sich auf den Ehegatten, [jetzt] den Lebenspartner, die Kinder, die Kinder von familienversicherten Kindern sowie auf die den Kindern gleichgestellten Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Adoptionspflegekinder des Mitglieds der Krankenkasse. Ohne Bedeutung für die Familienversicherung ist, ob zwischen dem Mitglied und seinem Ehegatten [jetzt] oder seinem Lebenspartner bzw. seinen Kindern eine Unterhaltspflicht bzw. -berechtigung nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften besteht.