Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 27 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c, Allgemeines
Zu § 27 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 27 SGB V
Zu § 27 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c – Allgemeines
(1) Unter dem Begriff "Krankenbehandlung" sind die Leistungen der Krankenkassen bei Krankheit zusammengefasst.
(2) Hierzu gehören
ärztliche Behandlung [jetzt] einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
zahnärztliche Behandlung,
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen
häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
Krankenhausbehandlung,
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
(3) Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit.
(4) Die Vorschrift hat deklaratorische Bedeutung, soweit Umfang und Zielsetzung der einzelnen Leistungen sich aus den Einzelvorschriften der [jetzt] §§ 27 a bis 43 c SGB V ergeben.
(5) Obwohl die kieferorthopädische Behandlung in § 27 [Abs. 1] SGB V nicht gesondert aufgeführt ist, [jetzt] ist sie als Bestandteil der zahnärztlichen Behandlung eine Leistung der Krankenkassen (§ 28 [richtig] Abs. 2 in Verb. mit § 29 SGB V).
(6) Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker - insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation - Rechnung zu tragen.
(7) . . .