Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.2 RdSchr. 07m, Mitteilungen der Sozialleistungsträger
Tit. 7.2 RdSchr. 07m
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV
Tit. 7 – Mitteilungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Sozialleistungsträger
Tit. 7.2 RdSchr. 07m – Mitteilungen der Sozialleistungsträger
(1) Die Sozialleistungsträger (vgl. Ziffer 3.1.2) haben den Arbeitgebern die Höhe der Brutto- und Netto-Sozialleistung mitzuteilen, wenn der Arbeitgeber bei Mitteilung des Netto-Arbeitsentgelts (vgl. Ziffer 7.1) angezeigt hat, dass er während des Sozialleistungsbezugs laufende dem Wesen nach beitragspflichtige Leistungen gewährt.