Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.I.2 RdSchr. 04r
Tit. B.I.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. B.I – Krankenkassenwahlrechte → Tit. B.I.2 – Wählbare Krankenkassen
Tit. B.I.2 RdSchr. 04r
Die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts und die dabei einzuhaltenden Fristen sind im § 175 SGB V geregelt. Welche Krankenkasse im Einzelnen wählbar ist, ergibt sich aus § 173 Abs. 2 SGB V. Danach können versicherungspflichtige Leistungsbezieher folgende Krankenkassen wählen: