Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. D.III.1 RdSchr. 04r, Allgemeines
Tit. D.III.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. D – Meldungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung → Tit. D.III – Meldeverfahren bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 191 SGB VI
Tit. D.III.1 RdSchr. 04r – Allgemeines
Nach § 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI hat die BA als zuständiger Leistungsträger für Personen, für die Beiträge aus Arbeitslosengeld, gleichstellten Leisungen . . . zu zahlen sind, Meldungen nach den Grundsätzen des § 28a Abs. 1 bis 3 SGB IV zu erstatten. Für das Meldeverfahren zwischen der BA und der Rentenversicherung gilt nach § 191 Satz 2 SGB VI in Verb. mit § 28c SGB IV die DEÜV. Dementsprechend sind auch nähere Verfahrensabsprachen in den Regelungen zur Datenübermittlung (Datenaustausch) zwischen der Rentenversicherung und der BA (DÜBA) festgelegt.