Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II.1.1 RdSchr. 04r, Allgemeines
Tit. C.II.1.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.II – Rentenversicherung → Tit. C.II.1 – Grundsätze der Beitragsberechnung
Tit. C.II.1.1 RdSchr. 04r – Allgemeines
Die Beiträge zur Rentenversicherung sind grds. für jeden Tag, für den Versicherungspflicht besteht, zu zahlen. Sie werden nach § 157 SGB VI in einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) erhoben, die bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.