Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. C.I.9 RdSchr. 04r, Beiträge an ein privates Krankenversicherungsunternehmen
Tit. C.I.9 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C – Beiträge → Tit. C.I – Kranken- und Pflegeversicherung
Tit. C.I.9 RdSchr. 04r – Beiträge an ein privates Krankenversicherungsunternehmen
(1) Die BA übernimmt für Leistungsbezieher, die unmittelbar vor Beginn des Leistungsbezugs privat krankenversichert waren und sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen, die für die Dauer des Leistungsbezugs an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge ([jetzt] § 174 Abs. 1 SGB III). Eine Übernahme kommt auch für die an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Pflegeversicherungsbeiträge in Betracht.
(2) Die Übernahme der Beiträge setzt voraus, dass
der Leistungsbezieher bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, die bei Versicherungspflicht nach § 10 SGB V bzw. § 25 SGB XI versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung entsprechen (vgl. Begründung in BT-Drucks. 13/8012 zu [jetzt] § 174 SGB III) und
der Versicherungsvertrag während der Dauer des Leistungsbezugs aufrechterhalten wird.
(3) Die BA übernimmt grds. die vom Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge ist nach [jetzt] § 174 Abs. 2 SGB III jedoch begrenzt auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht des Leistungsbeziehers von der BA zu zahlen wäre. Für die Ermittlung des Höchstbetrages in der Krankenversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen und der [jetzt] um den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung (§§ 241 und 242 SGB V) zugrunde zu legen; . . .
(4) Für Leistungsbezieher, die nach § 6 Abs. 3a SGB V krankenversicherungsfrei sind (Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen und zuvor in den letzten 5 Jahren nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, vgl. A.I.2.1), kommt für die Dauer des Leistungsbezugs nach dem SGB III ebenfalls eine Übernahme der an das private Versicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge in Betracht.
(5) Die Höhe der Beiträge ist nach [jetzt] § 174 Abs. 2 SGB III - ebenso wie bei den von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V befreiten Leistungsbeziehern - begrenzt auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V von der BA zu zahlen wäre.