Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 32 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o, Allgemeines
Zu § 32 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 32 SGB V
Zu § 32 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o – Allgemeines
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben . . . zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung in Höhe 10 % zu leisten. Zum Ausgleich der Absenkung der Zuzahlung von zuvor 15 % auf nunmehr 10 % [jetzt] wurde eine zusätzliche Zuzahlung in Höhe von 10 EUR je Verordnung eingeführt. Zuzahlungen sind nicht nur von den Kosten des eigentlichen Heilmittels (unmittelbare Kosten), sondern auch von den Kosten des Hausbesuchs, wie z. B. Hauspauschale und Wegegeld (mittelbare Kosten), zu leisten.