Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.2.1.1 RdSchr. 02l, Krankengeld
Tit. A.I.2.1.1 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.I.2 – Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation → Tit. A.I.2.1 – Bezug von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.I.2.1.1 RdSchr. 02l – Krankengeld
Der Bezug von Krankengeld begründet keine eigenständige Versicherungspflicht. Allerdings bleibt eine vor Beginn der Leistung bestehende Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder Krankengeld bezogen wird (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 25 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989).