Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.4.1 RdSchr. 02l, Krankenkasse als Beitragszahler
Tit. B.IV.4.1 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.IV – Rentenversicherung → Tit. B.IV.4 – Beitragszahlung und Beitragsabrechnung
Tit. B.IV.4.1 RdSchr. 02l – Krankenkasse als Beitragszahler
Die von der Krankenkasse bei Bezug von Krankengeld berechneten Beiträge sind an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu zahlen. Die Beitragszahlung erfolgt in Absprache zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern auf dem Überweisungsweg. Die Zahlung ist in der Monatsabrechnung ([jetzt] § 6 BVV) im Teil B unter Position 6.1 (Beiträge aus Krankengeld) zu dokumentieren.