Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 67d SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s, Allgemeines
Zu § 67d SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67d SGB X
Zu § 67d SGB X Rdnr. 1 RdSchr. 07s – Allgemeines
- 1
(1) Das Übermitteln von Sozialdaten ist legaldefiniert in § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Darunter versteht man das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an einen Dritten in der Weise, dass
die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft.
(2) Übermitteln ist auch das Bekanntgeben (früher: Offenbaren) nicht gespeicherter Sozialdaten (siehe § 67 SGB X, Rdnr. 7).