Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 83 SGB X Rdnr. 1 und 2 RdSchr. 07s, Allgemeines
Zu § 83 SGB X Rdnr. 1 und 2 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 83 SGB X
Zu § 83 SGB X Rdnr. 1 und 2 RdSchr. 07s – Allgemeines
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Kernaussagen des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichtes sind u.a., dass jeder Bürger wissen können muss, welche Stelle, was, bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Als "Herr seiner Daten" soll der Betroffene in die Lage versetzt werden, jederzeit die Zulässigkeit der Verarbeitung und die Richtigkeit seiner Daten zu überprüfen. Diesem Grundanliegen dient der Auskunftsanspruch. Die Regelung des § 83 SGB X ist im Wesentlichen der Vorschrift des § 19 BDSG nachgebildet.
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Es wird ein Rechtsanspruch normiert, so dass das "Ob" und der Umfang der Auskunft nicht im Ermessen des Leistungsträgers steht. Der Auskunftsanspruch ist weiter als der Anspruch auf Akteneinsicht, er setzt insbesondere kein laufendes Verwaltungsverfahren voraus. Die praktische Bedeutung des Anspruches auf Auskunft hat in den letzten Jahren zugenommen, zumal die Datenschutzaufsicht die Durchsetzung des Anspruches sehr unterstützt.