Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 67c SGB X Rdnr. 1 bis 5 RdSchr. 07s, Allgemeines
Zu § 67c SGB X Rdnr. 1 bis 5 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67c SGB X
Zu § 67c SGB X Rdnr. 1 bis 5 RdSchr. 07s – Allgemeines
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Nach der Legaldefinition des § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB X versteht man unter Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung (siehe § 67 SGB X Rdnr. 7).
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Nach § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 SGB X besteht ein Verändern in dem inhaltlichen Umgestalten gespeicherter Sozialdaten.
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Das Nutzen von Sozialdaten ist im Sinne von § 67 Abs. 7 SGB X jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stellen (siehe § 67 SGB X Rdnr. 8 und 9).
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Sozialdaten selbst sind nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
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Den Sozialdaten sind gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gleichgestellt.