Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4 RdSchr. 02k, Rentenversicherung selbständig tätiger Prostituierter
Tit. 4 RdSchr. 02k
Gemeinsames Rundschreiben betr. ProstG; hier: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen
Tit. 4 RdSchr. 02k – Rentenversicherung selbständig tätiger Prostituierter
Selbständig tätige Prostituierte gehören nicht zu dem in der Rentenversicherung kraft Gesetzes pflichtversicherten Personenkreis (§ 2 SGB VI). Es besteht jedoch, wie für alle übrigen Selbständigen, die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung (§ 4 Abs. 2 SGB VI). Die Antragsfrist von 5 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beginnt bei den Prostituierten frühestens am 1. 1. 2002. Zudem besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung (§ 7 Abs. 1 SGB VI).