Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 57 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a, Anwendungsbereich
Zu § 57 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 57 SGB X
Zu § 57 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a – Anwendungsbereich
(1) . . .
(2) Es wird der allgemeine, auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz konkretisiert, dass Verträge zu Lasten Dritter, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, nur mit deren Zustimmung geschlossen werden können.
(3) Die Regelung des § 57 Abs. 2 SGB X dient der Wahrung der Mitwirkungsrechte anderer Träger, wenn anstelle eines Verwaltungsaktes ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, und zwar im Hinblick auf ein Subordinationsrechtsverhältnis . . . abgeschlossen wird.