Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 23 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 23 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 23 SGB IX
Zu § 23 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
Der für die Erstellung des Teilhabeplans und die Durchführung der Teilhabeplankonferenz verantwortliche Rehabilitationsträger ist die verantwortliche Stelle für die Einhaltung der sozialdatenschutzrechtlichen Verpflichtungen. Er wird verpflichtet, vor der Durchführung der Teilhabeplankonferenz die Einwilligung des Leistungsberechtigten einzuholen, wenn und soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten erhoben werden, deren Erforderlichkeit nicht abschließend bewertet werden kann.