Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 16 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 16 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 16 SGB IX
Zu § 16 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
Mit Blick auf das in den §§ 14 und 15 SGB IX geregelte Verfahren zur Koordinierung der Leistungen wird im neu eingefügten § 16 SGB IX das Verfahren der Kostenerstattung zwischen den Rehabilitationsträgern, ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften nach §§ 102 ff. SGB X, konkretisiert. Dabei wird zwischen vier verschiedenen Erstattungsvarianten unterschieden:
Erstattung bei Unzuständigkeit des zweitangegangenen Trägers (Absatz 1)
Erstattung in Fällen der Trägermehrheit bei teilweiser Unzuständigkeit des leistenden Trägers (Absatz 2)
Erstattungsanspruch des leistenden Trägers nach Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (Absatz 5)
Erstattung bei Unzuständigkeit des erstangegangenen Trägers (§§ 102 ff. SGB X)