Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 69 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 69 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 69 SGB IX
Zu § 69 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
Die Vorschrift fasst die für die Rehabilitationsträger einheitlich geltende Regelung zusammen, wonach zur Wahrung der Kontinuität bei einem nahtlosen Wechsel zu einer anderen Entgeltersatzleistung bei deren Berechnung das bisher zugrunde gelegte Arbeitsentgelt hier ebenso Berücksichtigung findet.