Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 33 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 33 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 33 SGB IX
Zu § 33 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
Die Regelung definiert den Auftrag an Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die ihnen anvertrauten Personen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung oder sonstigen Beratungsstellen für Rehabilitation zur Beratung über die geeignete Leistung zur Teilhabe zuzuführen, sofern sie Beeinträchtigungen in der Teilhabe wahrnehmen oder hierauf durch die in § 34 SGB IX genannten Personen (z. B. Ärzte, Therapeuten, Sozialarbeiter) hingewiesen werden.