Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 10.1 RdSchr. 01b, Neuregelung
Tit. 10.1 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 10 – Beiträge und Meldungen aus Krankengeld
Tit. 10.1 RdSchr. 01b – Neuregelung
(1) Die bei Bezug von Krankengeld zu zahlenden Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden grds. aus 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts bemessen (§ 57 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 345 Nr. 5 SGB III). Bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage ist für Versicherte, deren Krankengeldanspruch erstmalig nach dem 21. 6. 2000 entstanden ist, neben dem laufenden Arbeitsentgelt auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
(2) Dabei ist - analog der Verfahrensweise im Leistungsrecht - dem aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelten Regelentgelt ein Betrag von 1/360 des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, hinzuzurechnen. Dabei ist zum Zwecke der Beitragsberechnung für die Renten- und Arbeitslosenversicherung ein besonderer Hinzurechnungsbetrag zu bilden, wenn der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen in diesen Versicherungszweigen höher war als der in der Krankenversicherung. Der besondere Hinzurechnungsbetrag beträgt 1/360 der beitragspflichtigen Einmalzahlungen in der Rentenversicherung.
(3) Im Unterschied zum Leistungsrecht findet eine Begrenzung des Regelentgelts auf das Höchstregelentgelt gemäß § 47 Abs. 6 SGB V allerdings nicht statt. Das kumulierte Regelentgelt ist jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges zu berücksichtigen, zu dem Beiträge abzuführen sind. Ausgehend von diesem Wert ist die gesetzlich vorgeschriebene Kürzung auf 80 v. H. vorzunehmen.