Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 4.4.2.2 RdSchr. 11a, Mitteilungspflicht der Krankenkasse über eine Mehrfachbeschäftigung oder den Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen
Tit. 4.4.2.2 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4.4 – Meldeverfahren → Tit. 4.4.2
Tit. 4.4.2.2 RdSchr. 11a – Mitteilungspflicht der Krankenkasse über eine Mehrfachbeschäftigung oder den Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen
Die Krankenkassen haben vom 1. 1. 2012 an [richtig] den Arbeitgeber nach § 11b DEÜV grds. die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung oder den Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen mitzuteilen, sofern ihnen entsprechende Informationen vorliegen. Diese Mitteilung erübrigt sich, wenn der Arbeitgeber die Aufnahme der weiteren Beschäftigung bzw. den Bezug weiterer beitragspflichtiger Einnahmen innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsaufnahme bzw. dem Beginn der Beitragspflicht der Krankenkasse meldet.