Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 4.4.2.1 RdSchr. 11a, Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten bei Mehrfachbeschäftigung oder Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen
Tit. 4.4.2.1 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4.4 – Meldeverfahren → Tit. 4.4.2
Tit. 4.4.2.1 RdSchr. 11a – Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten bei Mehrfachbeschäftigung oder Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen
Der Beschäftigte ist nach § 28o SGB IV verpflichtet, seinen Arbeitgebern die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und ggf. entsprechende Unterlagen vorzulegen. Vom 1. 1. 2012 an haben Beschäftigte ihren Arbeitgebern zusätzlich anzugeben, ob sie neben dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung weitere beitragspflichtige Einnahmen erhalten, damit der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, eine entsprechende Meldung an die Krankenkasse abzugeben. Für den Sozialausgleich ist es nicht erforderlich, den Arbeitgebern die jeweilige Art und Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen (siehe Ziffer 4.3) mitzuteilen.