Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 3.3.2 RdSchr. 11a, Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen (Berechnungsverfahren II)
Tit. 3.3.2 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 3 – Grundsätzliches zur Durchführung des Sozialausgleichs → Tit. 3.3
Tit. 3.3.2 RdSchr. 11a – Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen (Berechnungsverfahren II)
(1) Bezieht ein Mitglied von unterschiedlichen Stellen beitragspflichtige Einnahmen, prüft die Krankenkasse den Anspruch auf Sozialausgleich. Hierzu hat sie alle beitragsrechtlich relevanten Daten zusammenzuführen.
(2) Sind die Voraussetzungen für den Sozialausgleich erfüllt, informiert die Krankenkasse die beitragsabführenden Stellen, von welchem Zeitpunkt an und nach welchem Verfahren sie jeweils die Beiträge zu bemessen haben. Grds. hat die Stelle, die die höchsten Einnahmen (Bruttobetrag) zahlt, das Berechnungsverfahren I (siehe Ziffer 3.3.1) anzuwenden, wobei sie ausschließlich die von ihr gezahlten Einnahmen zugrunde legt. Alle übrigen beitragsabführenden Stellen wenden das Berechnungsverfahren II an und ermitteln einen zusätzlichen Beitragsanteil in Höhe von 2 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Dies kann auf zweierlei Arten geschehen: Der zusätzliche Beitragsanteil des Mitglieds wird getrennt von dem Beitragsanteil des Mitglieds berechnet, der unter Maßgabe des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes ermittelt wird. Anschließend werden die gerundeten Ergebnisse addiert (siehe Beispiel 8). Alternativ kann der unter Maßgabe des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes anzuwendende Beitragssatzanteil des Mitglieds um 2 Prozentpunkte erhöht und anschließend mit den beitragspflichtigen Einnahmen multipliziert werden.
(3) Der auf die jeweilige Einnahme entfallene Beitragsanteil des Mitglieds wird zusammen mit dem (nicht erhöhten) Beitragsanteil der beitragsabführenden Stelle an die Krankenversicherung abgeführt (siehe Ziffer 4.3).
(4) Die Anwendung der unterschiedlichen Berechnungsverfahren in den Fällen, in denen mehrere beitragspflichtige Einnahmen bezogen werden, stellt in einer Gesamtbetrachtung sicher, dass die Summe der Beitragsanteile des Mitglieds aus allen beitragspflichtigen Einnahmen letztlich um den Überforderungsbetrag vermindert wird.