Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11 RdSchr. 11a, Unterbrechung des Sozialausgleichs wegen Nichtzahlung des Zusatzbeitrags
Tit. 11 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 11 – Unterbrechung des Sozialausgleichs wegen Nichtzahlung des Zusatzbeitrags
Tit. 11 RdSchr. 11a – Unterbrechung des Sozialausgleichs wegen Nichtzahlung des Zusatzbeitrags
(1) Nach § 242 Abs. 6 Satz 4 SGB V ist die Durchführung des Sozialausgleichs zu unterbrechen, wenn das Mitglied mit der Zahlung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags für 6 Kalendermonate säumig ist. Die Unterbrechung erfolgt mit Wirkung für die Zukunft, sobald die Voraussetzungen für die Erhebung des Verspätungszuschlags nach § 242 Abs. 6 Satz 1 SGB V erfüllt sind. Die Krankenkasse des Mitglieds teilt den beitragsabführenden Stellen mit, von welchem Zeitpunkt an der Sozialausgleich nicht mehr durchzuführen ist (siehe Ziffer 4.4.2.5).
(2) Für Mitglieder, die vom 1. 1. 2012 an dem Grunde nach zwar einen Anspruch auf Sozialausgleich haben, aber zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags für 6 Kalendermonate säumig sind, ist vom 1. 1. 2012 an zunächst kein Sozialausgleich durchzuführen.
(3) Sobald entweder die ausstehenden (d. h. alle bereits fällig gewordenen) Zusatzbeiträge einschließlich des Verspätungszuschlags vollständig nachgezahlt worden sind oder zwischen der Krankenkasse und dem Mitglied eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen ist, endet die Unterbrechung und der Sozialausgleich ist für die Zukunft wieder umzusetzen. Die Krankenkasse meldet den beitragsabführenden Stellen, von welchem Zeitpunkt an der Sozialausgleich wieder aufzunehmen ist. Für den Unterbrechungszeitraum ist kein Sozialausgleich nachzuholen. Bei Nichterfüllung einer Ratenzahlungsvereinbarung wird der Sozialausgleich erneut unterbrochen.