Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.2 RdSchr. 11a, Arbeitnehmer mit Rentenbezug
Tit. 4.3.2 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4.3 – Arbeitnehmer mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen → Tit. 4.3.2 – Arbeitnehmer mit Rentenbezug
Tit. 4.3.2 RdSchr. 11a – Arbeitnehmer mit Rentenbezug
Abweichend von dem unter Ziffer 4.3 beschriebenen Verfahren führt stets der Rentenversicherungsträger den verringerten Beitragsanteil des Arbeitnehmers mit Rentenbezug nach dem Berechnungsverfahren I ab, sofern die Rente mehr als 260 EUR im Monat beträgt (§ 242b Abs. 3 Satz 3 SGB V; siehe Ziffer 5.1). In diesem Fall teilt die Krankenkasse dem Arbeitgeber sowie den übrigen beitragsabführenden Stellen mit, dass dem Arbeitsentgelt und den weiteren beitragspflichtigen Einnahmen ein um 2 v. H. erhöhter Beitragssatzanteil des Mitglieds zugrunde zu legen ist.