Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Nachtarbeitszuschlag - Einkommensteuerfreie Einnahmen
Nachtarbeitszuschlag - Einkommensteuerfreie Einnahmen
A. Erläuterung
(1) Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind einkommensteuerfreie Einnahmen, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen.
(2) Absatz 1 ist auch bei Arbeitnehmern anwendbar, deren Lohn nach § 40a EStG pauschal versteuert wird.
(3) Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 bis 6 Uhr. Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt Folgendes:
- 1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 %,
- 2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
(4) Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass neben dem Grundlohn tatsächlich ein Nachtarbeitszuschlag gezahlt wird. Ein solcher Zuschlag kann in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag geregelt sein. Bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Zuschlag nur steuerfrei, wenn er neben dem vereinbarten Nettolohn gezahlt wird. Unschädlich ist es, wenn neben einem Nachtarbeitszuschlag, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, keine gesonderte Mehrarbeitsvergütung oder ein Grundlohn gezahlt wird, mit dem die Mehrarbeit abgegolten ist. Auf die Bezeichnung der Lohnzuschläge kommt es nicht an. Die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder eines Freizeitüberhangs oder Zuschläge wegen Mehrarbeit oder wegen anderer als durch die Arbeitszeit bedingter Erschwernisse oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden, sind keine begünstigten Lohnzuschläge.
(5) Wird an Sonntagen und Feiertagen oder in der zu diesen Tagen nach Absatz 3 gehörenden Zeit Nachtarbeit geleistet, kann die Steuerbefreiung für Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge neben der Steuerbefreiung für Nachtarbeitszuschläge in Anspruch genommen werden. Dabei ist der steuerfreie Zuschlagssatz für Nachtarbeit mit dem steuerfreien Zuschlagssatz für Sonntags- oder Feiertagsarbeit auch dann zusammenzurechnen, wenn nur ein Zuschlag gezahlt wird.
(6) Wenn für die einem Sonn- oder Feiertag folgende oder vorausgehende Nachtarbeit ein Zuschlag für gezahlt Sonntags- oder Feiertagsarbeit wird, ist dieser als Zuschlag für Nachtarbeit zu behandeln.
(7) Hat der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich Anspruch auf Zuschläge für Nachtarbeit und für Mehrarbeit und wird Mehrarbeit als Nachtarbeit geleistet, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- 1.
es werden sowohl die in Betracht kommenden Zuschläge für Feiertags- als auch für Mehrarbeit gezahlt;
- 2.
es wird nur der in Betracht kommende Nachtarbeitszuschlag gezahlt, der ebenso hoch oder höher ist als der Zuschlag für Mehrarbeit;
- 3.
es wird nur der Zuschlag für Mehrarbeit gezahlt;
- 4.
es wird ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag) gezahlt, der höher ist als die jeweils in Betracht kommenden Zuschläge, aber niedriger als ihre Summe;
- 5.
es wird ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag) gezahlt, der höher ist als die Summe der jeweils in Betracht kommenden Zuschläge.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist von den gezahlten Zuschlägen der Betrag als Nachtarbeitszuschlag zu behandeln, der dem arbeitsrechtlich jeweils in Betracht kommenden Zuschlag entspricht. Im Fall der Nummer 3 liegt ein Zuschlag im Sinne des § 3b EStG nicht vor. In den Fällen der Nummern 4 und 5 ist der Mischzuschlag im Verhältnis der in Betracht kommenden Einzelzuschläge in einen nach § 3b EStG begünstigten Anteil und einen nicht begünstigten Anteil aufzuteilen. Ist kein Nachtarbeitszuschlag vereinbart, weil z.B. Pförtner oder Nachtwächter ihre Tätigkeit regelmäßig zu den begünstigten Zeiten verrichten, bleibt von einem für diese Tätigkeiten gezahlten Mehrarbeitszuschlag kein Teilbetrag nach § 3b EStG steuerfrei.
(8) Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG setzt voraus, dass die Zuschläge ohne diese Vorschrift den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen wären.
(9) Zahlt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zu seinem Festgehalt Vergütungen für Nachtarbeit, liegt nur in Ausnahmefällen keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Nachtarbeit, können diese als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen sein (→BFH vom 13.12.2006, BStBl II 2007 S. 393).
(10) Soweit Zuschläge gezahlt werden, ohne dass der Arbeitnehmer in der begünstigten Zeit gearbeitet hat, z.B. bei Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Urlaubsfall oder bei Entgeltfortzahlung an von der betrieblichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglieder, sind sie Arbeitslohn.
B. Rechtsgrundlage
→§ 3b Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 EStG
→H 3b LStH
→H 19.3 LStH
→R 3b Abs. 1, 3 und 5 LStR
→R 19.3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LStR
C. Rechtsprechung
→BFH vom 3.5.1974 (BStBl II S. 646)
→BFH vom 26.10.1984 (BStBl II 1985 S. 57)
→BFH vom 13.10.1989 (BStBl II 1991 S. 8) betr. Aufteilung von Mischzuschlägen
→BFH vom 19.3.1997 (BStBl II S. 577)
→BFH vom 14.7.2004 (BStBl II 2005 S. 307)
→BFH vom 27.3.2012 (BFH/NV 2012 S. 1127)
D. Weiterführende Hinweise
→Nachweis (begünstigte Arbeitszeit)
→Pauschale Zuschläge betr. Einkommensteuerfreie Einnahmen
→Zeitversetzte Auszahlung