Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Hinweis 4b EStH 2010
Hinweis 4b EStH 2010
Einkommensteuer-Hinweise 2010
Bundesrecht
Hinweis 4b EStH 2010
Abgrenzung der Direktversicherung von einem Sparvertrag
Ist das für eine Versicherung typische Todesfallwagnis und bereits bei Vertragsabschluss das Rentenwagnis ausgeschlossen, liegt ein atypischer Sparvertrag und keine begünstigte Direktversicherung vor (>BFH vom 9.11.1990 - BStBl 1991 II S. 189 und R 40b.1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LStR 2008).
Arbeitnehmer-Ehegatten
Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung des mitarbeitenden Ehegatten >BMF vom 4.9.1984 (BStBl I S. 495), ergänzt durch BMF vom 9.1.1986 (BStBl I S. 7). Die Aufwendungen sind nur als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie einem Fremdvergleich (>H 4.8) standhalten.
Beleihung von Versicherungsansprüchen
Vorauszahlungen auf die Versicherungsleistung (sog. Policendarlehen) stehen einer Beleihung des Versicherungsanspruchs gleich (>BFH vom 19.12.1973 - BStBl 1974 II S. 237).
Gesellschafter-Geschäftsführer
Der ertragsteuerlichen Anerkennung einer zu Gunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft abgeschlossenen Direktversicherung steht nicht entgegen, dass als vertraglicher Fälligkeitstermin für die Erlebensleistung das 65. Lebensjahr des Begünstigten vereinbart wird.
Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten
>BMF vom 25.7.2002 (BStBl I S. 706)
Konzerngesellschaft
>R 40b.1 Abs. 1 Satz 3 LStR 2008
Überversorgung
Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen Versorgungsanwartschaften (Überversorgung) >BMF vom 3.11.2004 (BStBl I S. 1045) und vom 16.6.2008 (BStBl I S. 681).