Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 7 BErhGs, Unbefristete Niederschlagung
§ 7 BErhGs
Einheitliche Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze)
Bundesrecht
§ 7 BErhGs – Unbefristete Niederschlagung
(1) 1Ist anzunehmen, dass die Einziehung des Beitragsanspruchs wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder wegen anderer Gründe dauernd ohne Erfolg bleibt, wird durch eine unbefristete Niederschlagung von einer weiteren Verfolgung des Beitragsanspruchs abgesehen. 2Die Grunde, die zur Entscheidung der Krankenkasse geführt haben, sind zu dokumentieren.
(2) 1Beitragsansprüche können nur dann niedergeschlagen werden, wenn sie fällig sind oder durch Verwaltungsakt bindend und unanfechtbar festgestellt worden sind. 2Von diesen Voraussetzungen kann im Einzelfall dann abgesehen werden, wenn die Willenserklärungen oder Verwaltungsakte, durch die die Fälligkeit oder bindende Feststellung des Beitragsanspruchs begründet wird, dem Anspruchsgegner nicht bekannt gegeben oder zugestellt werden können.
(3) Die Voraussetzungen für eine unbefristete Niederschlagung liegen insbesondere vor, wenn
- 1.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Dauer keinen Erfolg haben werden oder
- 2.
der Anspruchsgegner bereits eine weitere eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, dass weitere Einziehungsmaßnahmen auf Dauer keinen Erfolg haben werden oder
- 3.
anzunehmen ist. dass die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Beitragsanspruchs stehen.
(4) 1Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners sowie die anderen Gründe, die zur unbefristeten Niederschlagung des Beitragsanspruchs geführt haben, sind in angemessenen Abständen zu überprüfen, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgsversprechende Anhaltspunkte für eine Einziehung ergeben könnten. 2In den Fallen des Satzes 1 ist die Verjährung rechtzeitig zu verhindern.
(5) Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben könnte.
(6) Die unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, darf nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden.
(7) 1Die Krankenkassen sind im Insolvenzverfahren nach der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplanes an diesen gebunden. 2Eine unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen im Insolvenzplanverfahren bedarf nicht der Zustimmung der beteiligten Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit, sie gilt in diesen Fällen als erteilt.
(8) Die unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen als Folge der erteilten Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren bedarf ebenfalls nicht der Zustimmung der beteiligten Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit, sie gilt in diesen Fällen als erteilt.