Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 BErhGs, Sicherheitsleistungen
§ 5 BErhGs
Einheitliche Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze)
Bundesrecht
§ 5 BErhGs – Sicherheitsleistungen
(1) Eine Sicherheit, die vor Wirksamwerden der Stundung zu erbringen ist, kann insbesondere geleistet werden durch
- 1.
Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),
- 2.
Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),
- 3.
Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB),
- 4.
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),
- 5.
Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),
- 6.
Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB),
- 7.
Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),
- 8.
- 9.
Stellung einer Bankbürgschaft.
(2) Von einer Sicherheitsleistung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
- 1.
die Gefährdung des Beitragsanspruchs ausgeschlossen erscheint oder
- 2.
der gestundete Beitragsanspruch einen Betrag in Höhe des Zweifachen der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht überschreitet oder
- 3.
der Anspruchsgegner seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit regelmäßig nachgekommen ist.