Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3 AAGMaschAVfGs 2014, Maschinelle Ausfüllhilfen
Tit. 3 AAGMaschAVfGs 2014
Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Bundesrecht
Tit. 3 AAGMaschAVfGs 2014 – Maschinelle Ausfüllhilfen
Arbeitgeber, die kein systemuntersuchtes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, können die Anträge auf Erstattungen mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen der Krankenkassen/Einzugsstellen übermitteln. Abschnitt 2 gilt entsprechend. Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Mitteilungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Daten aus den Beständen der Arbeitgeber in die Ausfüllhilfe ist nicht zulässig.