Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 2.2.1 AAGMaschAVfGs 2014, Datensatz Kommunikation (DSKO)
Tit. 2.2.1 AAGMaschAVfGs 2014
Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Bundesrecht
Tit. 2 – Automatisiertes Mitteilungsverfahren → Tit. 2.2 – Datensätze und Datenbausteine
Tit. 2.2.1 AAGMaschAVfGs 2014 – Datensatz Kommunikation (DSKO)
(1) Zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstellung eines maschinellen Fehlermanagementverfahrens erstellt das vom Arbeitgeber eingesetzte systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramm bzw. die systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Datenlieferung an die Datenannahmestelle einen DSKO, der insbesondere die folgenden Informationen enthält:
PROD-ID - Produkt-Identifikation des systemgeprüften Softwareproduktes (Programmbezeichnung),
MOD-ID - Modifikations-Identifikation des geprüften Softwareproduktes (Versionsnummer).
(2) Darüber hinaus enthält der DSKO zur Sicherstellung einer korrekten Adressierung alle erforderlichen Angaben zum Arbeitgeber. Die Angaben im DSKO sind aktuell zu halten.