Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2 AAGMaschAVfGs 2014
Tit. 2.2 AAGMaschAVfGs 2014
Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Bundesrecht
Tit. 2 – Automatisiertes Mitteilungsverfahren → Tit. 2.2 – Datensätze und Datenbausteine
Tit. 2.2 AAGMaschAVfGs 2014
(1) Jede Datei beginnt mit einem Vorlaufsatz und endet mit einem Nachlaufsatz. Zwischen dem Vorlaufsatz und dem Nachlaufsatz liegen die Datensätze und Datenbausteine.
(2) Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und den Krankenkassen/Einzugsstellen sind die nachstehend beschriebenen Datensätze
Datensatz Kommunikation (DSKO)
Datensatz Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen (DSER)
mit den zugehörigen Datenbausteinen zu verwenden (siehe Anlage 1).