Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 1.1 AAGMaschAVfGs 2014, Antragserfordernis für die Teilnahme am Verfahren
Tit. 1.1 AAGMaschAVfGs 2014
Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Bundesrecht
Tit. 1 – Allgemeines
Tit. 1.1 AAGMaschAVfGs 2014 – Antragserfordernis für die Teilnahme am Verfahren
Eines gesonderten Antrags zur Teilnahme am maschinellen Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG durch den Arbeitgeber bedarf es nicht.