Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 41 AufenthG, Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis
§ 41 AufenthG
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet → Abschnitt 8 – Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
§ 41 AufenthG – Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis
Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.
Zu § 41: Neugefasst durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1106), geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307).