Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 22 AufenthG, Aufnahme aus dem Ausland
§ 22 AufenthG
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet → Abschnitt 5 – Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
§ 22 AufenthG – Aufnahme aus dem Ausland
1Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 2Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.
Zu § 22: Geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).