Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 4 BVSzGs, Weitere beitragspflichtige Einnahmen
§ 4 BVSzGs
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
Bundesrecht
§ 4 BVSzGs – Weitere beitragspflichtige Einnahmen
Den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zuzurechnen sind auch
- 1.
Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,
- 2.
Rentenabfindungen,
- 3.
der Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz sowie der entsprechende Zuschlag zur Aufstockung der Bezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.
Zu § 4: Geändert am 17. 2. 2010 (Rundschreiben 2010/104 des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen), 27. 11. 2013 (BAnz vom 2. 12. 2013) und 15. 11. 2017 (BAnz vom 29. 11. 2017).