Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Abschnitt 3 ESF-QualiKugFRL , Art, Umfang und Höhe der Förderung
Abschnitt 3 ESF-QualiKugFRL
Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld
Bundesrecht
Abschnitt 3 ESF-QualiKugFRL – Art, Umfang und Höhe der Förderung
3.1 Die Lehrgangskosten können für allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen zu 60 Prozent und für spezifische Qualifizierungsmaßnahmen zu 25 Prozent der Lehrgangskosten erstattet werden. Als Lehrgangskosten sind maßgeblich
- a)
bei zugelassenen Weiterbildungsmaßnahmen die nach der AZWV geprüften Kostensätze,
- b)
bei nicht nach der AZWV zugelassenen, aber förderfähigen Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe d Satz 2 dieser Richtlinie höchstens die für das jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur für Arbeit jährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze. Hiervon abweichend können für Qualifizierungsmaßnahmen mit weniger als 10 Teilnehmern Lehrgangskosten bis zum Doppelten der Durchschnittskostensätze berücksichtigt werden, wenn der Arbeitgeber vor der Beauftragung des Bildungsträgers mit der Durchführung der Maßnahme eine Preisermittlung durchführt. Der Arbeitgeber hat hierfür in der Regel mindestens drei vergleichbare schriftliche Angebote unterschiedlicher Anbieter einzuholen und diese bei Antragstellung vorzulegen. Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Berücksichtigungsfähigkeit der höheren Lehrgangskosten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
3.2 In den Fällen, in denen nach dieser Richtlinie die Weiterbildung im eigenen Betrieb mit eigenem Personal durchgeführt wird, können Personalkosten der Ausbilder sowie Kosten für Lernmittel für allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen zu 60 Prozent und für spezifische Qualifizierungsmaßnahmen zu 25 Prozent erstattet werden.
3.3 Als förderfähige Lehrgangskosten sind ausschließlich tatsächlich geleistete Ausgaben berücksichtigungsfähig.
3.4 Die Erstattung nach den Nummern 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie kann auf maximal 80 Prozent wie folgt erhöht werden:
- a)
bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte,
- b)
bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte sowie
- c)
bei benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Artikel 2 Nummer 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 um 10 Prozentpunkte.
3.5 Die erstatteten Weiterbildungskosten dürfen pro Qualifizierungsvorhaben 2 Mio. € nicht überschreiten.
Zu Tit. 3: Geändert am 10. 3. 2009 (BAnz Nr. 44) und 22. 1. 2010 (BAnz Nr. 16).