Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Haushaltsscheck - Verfahren
Haushaltsscheck - Verfahren
Normen
§ 8a SGB IV
§ 28a Abs. 7 und 8 SGB IV
§ 28i Satz 5 SGB IV
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
1. Verfahren beim Arbeitgeber
1.1 Meldeanlass, Meldefristen, zuständige Einzugsstelle
Der Haushaltsscheck ist für Beschäftigungszeiträume seit dem 01.04.2003 nach § 28a Abs. 7 Satz 1 SGB IV der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale in 45115 Essen, unverzüglich einzureichen (§ 28i Satz 5 SGB IV). Dies gilt für jeden Meldeanlass, d.h. bei Beginn der Beschäftigung, bei Änderungen im laufenden Beschäftigungsverhältnis (z.B. Änderung des Arbeitsentgelts, Befreiung von der Versicherungspflicht) und bei Beendigung der Beschäftigung.
1.2 Aufzeichnungspflichten
Die Vorschrift des § 28f Abs. 3 Satz 1 2. HS SGB IV entbindet die Arbeitgeber, die das Haushaltsscheckverfahren nutzen, von der Verpflichtung der Minijob-Zentrale rechtzeitig einen Beitragsnachweis einzureichen, zumal die anfallenden Abgaben bei diesem Verfahren von der Minijob-Zentrale berechnet werden.
Arbeitgeber werden nach § 28p Abs. 10 SGB IV wegen der beschäftigten Arbeitnehmer in Privathaushalten nicht geprüft. Im Übrigen sind sie ohnehin von der Führung von Lohnunterlagen freigestellt (§ 28f Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
2. Verfahren bei der Minijob-Zentrale
2.1 Feststellung der Versicherungsfreiheit
Die Minijob-Zentrale prüft, ob die Arbeitsentgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt eingehalten wird. Kann eine entsprechende Prüfung aufgrund der Angaben im Haushaltsscheck nicht abschließend erfolgen, kann die Minijob-Zentrale die erforderlichen Auskünfte einholen und sich ggf. erforderliche Unterlagen vorlegen lassen.
Stellt die Minijob-Zentrale fest, dass das Haushaltsscheck-Verfahren keine Anwendung finden kann (keine haushaltsnahen Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Familienmitglieder erledigt werden), informiert sie den Arbeitgeber und fordert ihn auf, die Beschäftigung i.R.d. normalen Melde- und Beitragsverfahrens für geringfügig Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale abzuwickeln. Übersteigt das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Entgeltgrenze von 450,00 EUR, fordert die Minijob-Zentrale den Arbeitgeber auf, den Arbeitnehmer als versicherungspflichtig Beschäftigten bei einer wählbaren Krankenkasse anzumelden.
2.2 Vergabe der Betriebsnummer
Nach § 28h Abs. 3 Satz 1 1. HS SGB IV vergibt die Minijob-Zentrale bei Verwendung des Haushaltsschecks im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, sofern für den Privathaushalt eine solche noch nicht existiert.
Die Minijob-Zentrale vergibt die Betriebsnummern im Haushaltsscheck-Verfahren auf vollmaschinellem Wege und teilt sie der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) mittels des Datenbausteins Betriebsdaten (DSBD) mit.
2.3 Meldung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
Das zwischen den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung festgelegte Verfahren zur Ermittlung, Erfassung und Weiterleitung der Meldedaten für Arbeitnehmer durch die Krankenkassen gilt grundsätzlich auch bei Verwendung eines Haushaltsschecks.
In den Datensätzen DSME sind die Personengruppen "209" oder "210" anzugeben. Bei den Angaben zur Tätigkeit ist nur die Grundstellung (Leerzeichen) zulässig. Bei Berichtigungen von Beschäftigungszeiten, Arbeitsentgelten oder dem Grund der Abgabe ist die ursprünglich gemeldete Zeit zu stornieren und anschließend ein neuer Datensatz zu liefern.
2.4 Meldung an die Unfallversicherung
Die Minijob-Zentrale übermittelt der Unfallversicherung die Daten zum Privathaushalt. Die Datenübermittlung erfolgt dezentral an den jeweils zuständigen kommunalen Unfallversicherungsträger. Die Meldefristen richten sich von diesem Zeitpunkt an grundsätzlich nach den Regelungen der DEÜV; die Meldungen werden monatlich unmittelbar nach Erstellung der Meldungen zur Rentenversicherung erzeugt und weitergeleitet. Der Datensatz enthält keine Angaben zum Arbeitnehmer, sondern gibt lediglich die Beschäftigtenzahl beim jeweiligen Arbeitgeber wieder.
2.5 Bescheinigung an den Arbeitnehmer
Die Minijob-Zentrale hat dem Arbeitnehmer nach § 28h Abs. 3 Satz 3 SGB IV den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen. Zu diesem Zweck erhält der Arbeitnehmer über die an die Rentenversicherung gemeldeten Zeiten und Arbeitsentgelte eine entsprechende Bescheinigung. Die Bedeutung der Bescheinigung muss für den Arbeitnehmer erkennbar sein. Die Bescheinigung ist mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines jeden Jahres für alle im Vorjahr gemeldeten Daten auszustellen. Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung für den Arbeitnehmer auszustellen.
2.6 Bescheinigung an den Arbeitgeber
Die am Haushaltsscheck-Verfahren teilnehmenden Arbeitgeber erhalten von der Minijob-Zentrale
- vor den jeweiligen Fälligkeitsterminen einen Bescheid über die Höhe der einzuziehenden Abgaben für den entsprechenden Abgabenzeitraum und
- nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Bescheinigung für das Finanzamt (§ 28h Abs. 4 SGB IV). Sie beinhaltet den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, sowie die Höhe des im Vorjahr gezahlten Arbeitsentgelts und der darauf entfallenden Abgaben.
Siehe auch
Haushaltsscheck - AllgemeinHaushaltsscheck - BeiträgeHaushaltsscheck - Form und InhaltHaushaltsscheck - HalbjahresscheckHaushaltsscheck - Voraussetzungen