Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Haushaltsscheck - Allgemein
Haushaltsscheck - Allgemein
Normen
§ 8a SGB IV
§ 28a Abs. 7 und 8 SGB IV
§ 28i S. 5 SGB IV
Kurzinfo
Geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung und werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Für diesen Personenkreis ist eine unbürokratische Abwicklung durch das Haushaltsscheck-Verfahren vorgesehen.
Die Anwendung des Haushaltsscheck-Verfahrens ist daran gebunden, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450,00 EUR nicht übersteigt und die Tätigkeit im Privathaushalt ausgeübt wird.
Information
Nach § 28a Abs. 7 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber (Privathaushalt) der Einzugsstelle (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale) für einen in seinem Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer eine vereinfachte Meldung, den Haushaltsscheck, zu erstatten. Der Haushaltsscheck enthält gegenüber der Meldung nach § 28a Abs. 3 SGB IV reduzierte Angaben.
Die Minijob-Zentrale prüft nach Eingang des Haushaltsschecks die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung und vergibt, sofern noch nicht vorhanden, die Betriebsnummer. Auf der Grundlage des gemeldeten Arbeitsentgelts berechnet die Minijob-Zentrale die zu zahlenden Abgaben (Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Unfallversicherung, Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie ggf. zu zahlende Pauschsteuer). Sie werden im Haushaltsscheck-Verfahren per Einzugsermächtigung vom Konto des Arbeitgebers halbjährlich durch die Minijob-Zentrale eingezogen.
Bei jeder dauerhaften Änderung des Arbeitsentgelts oder bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts muss der Arbeitgeber einen neuen Haushaltsscheck ausstellen. Alternativ kann der Privathaushalt bei monatlich schwankendem Arbeitsentgelt den von der Minijob-Zentrale angebotenen Halbjahresscheck verwenden. Das ist nicht erforderlich, wenn das Arbeitsentgelt monatlich unverändert bleibt und der Haushaltsscheck entsprechend gekennzeichnet ist.
Hinweis:
Die Teilnahme am Haushaltsscheck-Verfahren ist für geringfügige Beschäftigungen mit haushaltsnahen Dienstleistungen im Privathaushalt obligatorisch. Der Arbeitgeber kann somit nicht alternativ das übliche Melde- und Beitragsverfahren nutzen.
Neben den günstigen Abgaben für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt erhalten Arbeitgeber auch steuerliche Förderungen, um einen zusätzlichen Anreiz für die Anmeldung dieser Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen. Die Einkommensteuer des Arbeitgebers ermäßigt sich bei einer Meldung im Haushaltsscheck-Verfahren um 20 % der entstandenen Kosten (maximal 510,00 EUR) im Jahr (§ 35a Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Voraussetzung ist, dass die geringfügige Beschäftigung in dem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt wird. Die Ermäßigung kann nur beansprucht werden, soweit es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt und sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Wichtig: Der Entwurf eines "Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" sieht eine deutliche Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze vor. Gleichzeitig soll sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 EUR pro Stunde auf 520,00 EUR monatlich erhöht und künftig dynamisch ausgestaltet - die Regelungen sollen voraussichtlich zum 01.10.2022 in Kraft treten.
Siehe auch
Haushaltsscheck - BeiträgeHaushaltsscheck - Form und InhaltHaushaltsscheck - HalbjahresscheckHaushaltsscheck - VerfahrenHaushaltsscheck - Voraussetzungen