Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 24 WODrittelbG, Mitteilung des Unternehmens
§ 24 WODrittelbG
Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG)
Bundesrecht
Teil 1 – Wahl → Kapitel 2 – Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder Unternehmen
§ 24 WODrittelbG – Mitteilung des Unternehmens
Die in § 1 bezeichnete Mitteilung erfolgt gegenüber den Betriebsräten.