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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Telearbeit - Nutzung Telearbeitsplatz
Telearbeit - Nutzung Telearbeitsplatz
Inhaltsübersicht
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Information
1. Bereitstellung
Hinweis:
Die Verwendung und Definition der Begriffe Telearbeit, mobile Arbeit und Homeoffice ist in der wissenschaftlichen Literatur und betrieblichen Praxis uneinheitlich.
Auch werden in arbeitsrechtlichen Vorschriften unterschiedliche Begriffe verwendet und definiert; sie umfassen zudem unterschiedliche Anwendungsbereiche und sind untereinander nicht kongruent.
Im Wesentlichen anerkannt ist die Definition der Telearbeit als einer Tätigkeit, die regelmäßig (aber nicht notwendig ausschließlich) außerhalb der zentralen Betriebsstätte des Auftraggebers oder des Arbeitgebers erbracht wird, wobei bei der Ausführung dieser Tätigkeit Informations- und Kommunikationstechniken verwandt werden, die die Verbindung mit dem Betrieb des Arbeitgebers oder des Auftraggebers herstellen.
Deshalb wird hier der herkömmliche und ältere Begriff der Telearbeit als Oberbegriff verwendet.
Vgl. zu den unterschiedlichen Begriffen von Telearbeit, mobile Arbeit und Homeoffice und deren Definition und Formen Telearbeit – Allgemeines und Telearbeit – Definition und Formen.
Für den Arbeitgeber existiert zwar keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Ausstattung der Telearbeitsplätze bzw. des Homeoffice, jedoch ergibt sich diese aus der Natur des Arbeitsverhältnisses. In der Praxis erfolgt die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsmittel fast ausschließlich durch den Arbeitgeber. Dies umfasst nicht nur den PC, zugehörige Anwendungsprogramme und sonstige Hardware und Software, sondern auch die Ausstattung mit dem benötigten Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Stuhl, Aktenschrank).
Der Arbeitgeber übernimmt in der Regel die Ausstattung des Telearbeitsplatzes bzw. des Homeoffice mit Möbeln und der erforderlichen technischen Infrastruktur auf seine Kosten. Es wird ein Inventarverzeichnis erstellt. Die Wartung der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel erfolgt auf Kosten des Arbeitgebers durch einen Beauftragten des Betriebes. Der Arbeitgeber installiert in der Regel für den Telearbeitsplatz bzw. das Homeoffice einen zusätzlichen Telefonanschluss, der ausschließlich zu betrieblichen Zwecken verwendet werden darf. Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei der Beendigung der Telearbeit zurückzugeben.
Wenn der Arbeitgeber die gesamte Ausstattung mit technischen Arbeitsmitteln (z.B. PC oder Laptop, Dockingstation, Mobiltelefon und Telefax) übernimmt und auch das dazugehörige Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Stuhl, Aktenschrank) und darüber hinaus mit dem Beschäftigten die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat, entsteht bzw. handelt es sich nach der gesetzlichen Definiton in § 2 Abs. 2 ArbStättV um einen Telearbeitsplatz.
Telearbeitsplätze sind - gem. der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 7 ArbStättV "vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.
Bei Vorliegen eines Telearbeitsplatzes i.S.v. § 2 Abs. 7 ArbStättV finden die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung unmittelbar Anwendung, so z.B. die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV), die Pflicht zur Unterweisung des telearbeitenden Beschäftigten (§ 6 ArbStättV) oder zur Einhaltung der Vorgaben zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen nach Nr. 6 des Anhangs zur ArbStättV.
Vgl. dazu näher auch unter Telearbeit - Arbeitsschutz.
In manchen Fällen besitzt der Telearbeiter bereits einen eigenen PC oder Arbeitsplatz und möchte in seiner Wohnung aus Raumgründen keine Doppelausstattung durch den Arbeitgeber.
Dann kann die beim Arbeitnehmer bereits vorhandene Ausstattung für die Telearbeit genutzt werden. Für diese Nutzung erhält er in der Regel eine Kostenerstattung von seinem Arbeitgeber. Diese sollte in einer betrieblichen oder individuellen Vereinbarung geregelt sein. Oft werden die pauschalen Erstattungen mit der Vergütung die Nutzung der Räumlichkeiten (anteilige Kaltmiete und Nebenkosten) zusammengefasst und beinhalten auch die Kosten für Reparaturen und Verschleiß- bzw. Verbrauchsgüter (z.B. Druckerpatronen, Disketten).
Hinweis:
Bei der Nutzung der privaten Ausstattung sollten die steuerlichen, aber noch wichtiger die datenschutzrechtlichen Aspekte berücksichtigt werden. Vgl. zur Berücksichtigung des Datenschutzes, insbesondere zur Datensicherheit und zum sicheren Austausch von Unterlagen und Datenträgern bei der Telearbeit das Stichwort Telearbeit - Datenschutz
2. Dienstliche und private Nutzung
In der Praxis wird die private Nutzung der vom Arbeitgeber gestellten Büroausstattung (vor allem des PC) unterschiedlich gehandhabt.
Einige Arbeitgeber untersagen die private Nutzung ausdrücklich, um zusätzlichen Verschleiß und das Risiko für Schäden an der Ausstattung zu verringern. Außerdem wird hierdurch der für den Arbeitnehmer schwierige Nachweis eines arbeitsbedingten Schadens vermieden. Auch ein möglicher Verwaltungsmehraufwand (z.B. die Buchung eines geldwerten Vorteils als Lohnbestandteil) wird als Grund für den Ausschluss einer privaten Nutzung angegeben.
Von anderen Arbeitgebern wird die private Nutzung gestattet. Diese private Nutzung der Soft- und Hardware sowie der Kommunikationseinrichtungen kann der Weiterbildung und Sicherheit des Telearbeiters im Umgang mit der Technik dienen. Außerdem wird dem Telearbeiter durch die Möglichkeit einer privaten Nutzung ein nicht-monetärer Anreiz gegeben. Da diese private Nutzung auch im Interesse des Arbeitgebers liegt, erfolgt in der Regel keine Kostenerstattung durch den Arbeitnehmer. Eine eventuelle Haftung für Personenschäden oder Sach- und Vermögensschäden beim Arbeitgeber, Arbeitskollegen und Dritten folgt den im Gesetz geregelten und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung (Haftung).
Praxistipp:
Die (gestattete oder ausgeschlossene) Nutzung der Arbeitsmittel für private Zwecke sollte in einer individuellen oder betrieblichen Vereinbarung geregelt sein.
Der Textbaustein für eine entsprechende Ausgestaltung oder Ergänzung des Anstellungsvertrages bei einer gestatteten privaten Nutzung könnte wie folgt gefasst werden:
"Arbeitsmittel: Die für die Telearbeit erforderlichen Arbeitsmittel ... (Computer einschließlich Bildschirm und Peripheriegeräte, u.U. Arbeitsstuhl, Arbeitstisch) werden von der Firma kostenlos zur Verfügung gestellt bzw. installiert. Bei Übergabe wird eine Inventarliste angefertigt, die der Mitarbeiter zu unterschreiben hat. Eine private Nutzung der Arbeitsmittel ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Firma zulässig.
Es besteht eine Online-Verbindung mit dem betrieblichen EDV-Netzwerk."
Bei einem Ausschluss einer privaten Nutzung kann z.B. wie folgt formuliert werden:
"Arbeitsmittel: Die Firma ..... stattet den Arbeitsplatz des Beschäftigten zu Hause mit den erforderlichen Arbeitsmitteln (IT-Geräte, Büromöbel) aus. Die vom Unternehmen gestellten Arbeitsmittel sind nach Beendigung der Telearbeit zurückzugeben. Die private Nutzung der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel ist nicht gestattet."