Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Insolvenzgeld - Besondere Zahlungsmodalitäten
Insolvenzgeld - Besondere Zahlungsmodalitäten
Inhaltsübersicht
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- 2.
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Information
1. Vorschuss
Bei Zugang der Antragsunterlagen ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Vorschuss gewährt werden kann. Vorschüsse können nach § 168 SGB III oder § 42 SGB I gezahlt werden.
Hinweis:
Eine gesonderte Antragstellung bei der Agentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Dies gilt sowohl für Anträge von Arbeitnehmer als auch für Dritte.
Die Agentur für Arbeit kann gem. § 168 Satz 1 SGB III einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn
1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und
3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
Für die Gewährung eines Vorschusses müssen die Höhe des Arbeitsentgeltes sowie die Dauer und der Umfang des rückständigen Arbeitsentgeltes durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:
die letzte vollständige Arbeitsentgeltabrechnung oder eine gleichwertige Bescheinigung,
eine schriftliche Erklärung der (vorläufigen) Insolvenzverwaltung, des Arbeitgebers, der Lohnbuchhaltung oder der Betriebsvertretung, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt schuldet.
Praxistipp:
Wenn der Arbeitnehmer einen Vorschuss beantragen will, muss er auch die Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld ausfüllen.
Eine Vorschusszahlung ist nicht möglich
wenn die Frage der Arbeitnehmereigenschaft noch nicht geklärt ist,
solange das Arbeitsverhältnis tatsächlich und rechtlich nicht beendet ist und noch kein Insolvenzereignis vorliegt,
für Zeiten, für die Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) beantragt wurden,
für Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer neuen, mehr als geringfügigen Beschäftigung sowie
für Zeiträume, für die der Arbeitsentgeltanspruch (z.B. aufgrund einer Abtretung) einem Dritten zusteht.
Der Vorschuss kann auch bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bzw. vor der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse) ausgezahlt werden, wenn
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden,
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers beantragt und
das Arbeitsverhältnis tatsächlich und rechtlich beendet ist (die Kündigung oder Freistellung allein genügt nicht).
Die Agentur für Arbeit bestimmt gem. § 168 Satz 2 SGB III die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen (§ 168 Satz 3 SGB III).
Er ist gem. § 168 Satz 4 SGB III zu erstatten,
1. wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder
2. soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
2. Insolvenzgeld im Falle von Abtretungen und Pfändungen
Waren von dem rückständigen Arbeitsentgelt Beträge wegen Pfändung, Verpfändung, Abtretung oder sonstigen Anspruchsübergangs an Dritte auszuzahlen, so steht auch das Insolvenzgeld insoweit nur diesen zu. Der Anspruch auf Insolvenzgeld kann wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden, nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist. Eine Pfändung, die vor Antragstellung erfolgte, ist jedoch ab Antragstellung wirksam.
3. Insolvenzgeld bei Anfechtung von Arbeitsentgelt-Zahlungen durch den Insolvenzverwalter
Bei einer Anfechtung von Arbeitsentgelt-Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer durch den Insolvenzverwalter wegen inkongruenter Deckung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht nur dann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Insolvenzgeld gem. § 165 Abs. 1 SGB III, wenn der Arbeitnehmer die anfechtbaren Gehaltszahlungen tatsächlich an den Insolvenzverwalter ausgekehrt hat und die Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers deshalb gem. § 144 Abs. 1 InsO wieder aufleben (LSG Nordrhein-Westfalen v. 25.2.2016 - 9 AL 70/14).
Eine Bewilligung von Insolvenzgeld gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III setzt zwingend voraus, dass dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber überhaupt noch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt zusteht.
In diesem vom Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer aber sein Gehalt durch von ihm selbst eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten, so dass insoweit Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB eingetreten war und somit der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gehaltszahlung mehr gegen den Arbeitgeber mehr hatte.
Die Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers leben aber nur dann wieder auf, wenn der Anfechtungsbetrag vom Arbeitnehmers tatsächlich in voller Höhe an den Insolvenzverwalter wieder ausgekehrt wird, was in hier nicht der Fall war.