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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BFH, 09.12.2003 - VI R 150/01 - Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters als Werbungskosten; Dienstzimmer eines Schulleiters in der Schule nur für die Verwaltungstätigkeit
Bundesfinanzhof
Urt. v. 09.12.2003, Az.: VI R 150/01
Häusliches Arbeitszimmer: Für Verwaltungsarbeit 1250€ Nachlass
Einem Schulleiter, der auch noch Unterricht zu erteilen hat, wird das Dienstzimmer im Schulgebäude grds. nur für die verwaltende, nicht aber für seine Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt. Die Folge: Die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer sind vom Fiskus bis zu 1 250 € jährlich steuerwirksam zu berücksichtigen — neben den Kosten für das Arbeitsmaterial und die Möbel.
Quelle: Wolfgang Büser
Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters als Werbungskosten; Dienstzimmer eines Schulleiters in der Schule nur für die Verwaltungstätigkeit
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Münster - 08.11.2000 - AZ: 14 K 4010/99 E
Fundstellen:
BFHE 204, 204 - 206
BB 2004, 423-424 (Volltext mit amtl. LS)
BFH/NV 2004, 412 (Volltext mit amtl. LS)
DB 2004, VI Heft 8 (amtl. Leitsatz)
DStR 2004, 306-307 (Volltext mit amtl. LS)
DStRE 2004, 304 (amtl. Leitsatz)
EStB 2004, 142-143 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
FR 2004, 469-470
GStB 2004, 15
INF 2004, 204
KFR 2004, 213
KÖSDI 2004, 14089
NWB 2004, 1226-1227
NWB 2004, 526
RdW 2004, XII Heft 10 (Kurzinformation)
stak 2004
StB 2004, 121
StBW 2004, 4
SteuerBriefe 2004, 364-365
StuB 2004, 187
Jurion-Abstract 2003, 218630 (Zusammenfassung)
BFH, 09.12.2003 - VI R 150/01
Amtlicher Leitsatz:
Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt, sodass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2.400,00 DM (jetzt: 1.250,00 EUR) regelmäßig zu berücksichtigen sind.
Gründe
1
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger ist Lehrer und Leiter eines Gymnasiums. Sein Unterrichtspensum beträgt acht Stunden pro Woche. Als Schulleiter steht ihm in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machten die Kläger u.a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2.400,00 DM als Werbungskosten geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht anerkannte.
2
Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass dem Kläger mit dem Dienstzimmer in der Schule ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Der Raum sei für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben objektiv geeignet gewesen; das gelte für die Tätigkeit des Klägers als Schulleiter ebenso wie für seine Lehrtätigkeit. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 322 veröffentlicht.
3
Mit der dagegen gerichteten Revision machen die Kläger geltend, das FG habe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unzutreffend ausgelegt. Das Dienstzimmer in der Schule sei kein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung, weil der Kläger diesen Raum nicht in dem erforderlichen Umfang habe nutzen können.
4
Die Kläger beantragen,
das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 1999 zu ändern und bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2.400,00 DM zu berücksichtigen.
5
Das FA tritt der Revision entgegen.
6
Die Revision der Kläger ist begründet.
7
1.
a)
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind (u.a.) dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2 EStG). Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist in diesen Fällen auf 2.400,00 DM begrenzt (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG - in der für das Streitjahr geltenden Fassung).
8
b)
Der Rechtsprechung des Senats zufolge ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der sich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten eignet, ein ...anderer Arbeitsplatz... im Sinne der Abzugsbeschränkung. Er steht allerdings nur dann ...für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung..., wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, dass der andere Arbeitsplatz bei Steuerpflichtigen, die mehrere Tätigkeiten ausüben, für jede dieser Tätigkeiten zur Verfügung stehen muss. Darüber hinaus ist bei Steuerpflichtigen, die nur einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, zu prüfen, ob der --an sich vorhandene-- andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Urteile des Senats vom 7. August 2003 VI R 17/01 (BFHE 203, 130, BFH/NV 20.03.1651), VI R 16/01 (BFHE 203, 128 [BFH 07.08.2003 - VI R 16/01], BFH/NV 20.03.1650), VI R 162/00 (BFHE 203, 124, BFH/NV 20.03.1649), VI R 118/00 (BFHE 203, 122 [BFH 07.08.2003 - VI R 118/00], BFH/NV 20.03.1648) und VI R 41/98 (BFHE 203, 119, BFH/NV 20.03.1647) Bezug genommen.
9
c)
Einem Schulleiter und Lehrer steht das Dienstzimmer in der Schule regelmäßig nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit zur Verfügung. Schulverwaltung und Unterricht sind unterschiedliche Aufgabenbereiche einer Erwerbstätigkeit. Die Überlassung des Dienstzimmers durch den Dienstherrn knüpft an die übertragenen Verwaltungsaufgaben an.
10
2.
Vor diesem Hintergrund sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers in Höhe von 2.400,00 DM als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
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