Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 31 BVG, Grundrente
§ 31 BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht
– Beschädigtenrente
§ 31 BVG – Grundrente
Neugefasst durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).
(1) 1Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von | 30 | in Höhe von 156 Euro, |
von | 40 | in Höhe von 212 Euro, |
von | 50 | in Höhe von 283 Euro, |
von | 60 | in Höhe von 360 Euro, |
von | 70 | in Höhe von 499 Euro, |
von | 80 | in Höhe von 603 Euro, |
von | 90 | in Höhe von 724 Euro, |
von | 100 | in Höhe von 811 Euro. |
2Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 32 Euro, |
von 70 und 80 | um 39 Euro, |
von mindestens 90 | um 48 Euro. |
Absatz 1 neugefasst durch V vom 8. 6. 2020 (BGBl I S. 1222).
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.
(3) 1Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.
(4) 1Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 94 Euro, |
Stufe II | 193 Euro, |
Stufe III | 288 Euro, |
Stufe IV | 385 Euro, |
Stufe V | 479 Euro, |
Stufe VI | 578 Euro. |
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.
Absatz 4 Satz 1 neugefasst durch V vom 8. 6. 2020 (BGBl I S. 1222).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.