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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 537/04 - Anspruch auf Tarifgehaltserhöhungen nach dem Übergang des Betriebes auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber; Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel; Auslegung der Klausel als Gleichstellungsabrede mit dem Zweck der Gleichstellung nicht tarifgebundener und tarifgebundener Arbeitnehmer; Beendigung der vertraglichen Anbindung an die dynamische Entwicklung der tariflich geregelten Arbeitsbedingungen; Statische Weitergeltung des Tarifvertrages nach dem Betriebsübergang; Kritik an der Auslegung wegen Unklarheiten für den Arbeitnehmer; Änderung der Auslegung als Gleichstellungsabrede für nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.12.2005, Az.: 4 AZR 537/04
Eine Bezugnahme kann Gleichstellung bedeuten
Enthält der Arbeitsvertrag einer (nicht tarifgebundenen) Angestellten eine Formulierung (die der — tarifgebundene — Arbeitgeber eingesetzt hat), mit der „auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge Bezug genommen“ wird, so ist darin eine Gleichstellungsabrede zu sehen. Eine solche Klausel bleibt auch gültig, wenn der Betrieb, in dem die Beschäftigte arbeitet, von einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber übernommen wird (was hier zur Folge hatte, dass die Mitarbeiterin weiterhin „wie eine Tarifgebundene“ zu behandeln war).
Quelle: Wolfgang Büser
Anspruch auf Tarifgehaltserhöhungen nach dem Übergang des Betriebes auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber; Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel; Auslegung der Klausel als Gleichstellungsabrede mit dem Zweck der Gleichstellung nicht tarifgebundener und tarifgebundener Arbeitnehmer; Beendigung der vertraglichen Anbindung an die dynamische Entwicklung der tariflich geregelten Arbeitsbedingungen; Statische Weitergeltung des Tarifvertrages nach dem Betriebsübergang; Kritik an der Auslegung wegen Unklarheiten für den Arbeitnehmer; Änderung der Auslegung als Gleichstellungsabrede für nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Osnabrück - 28.01.2004 - AZ: 4 Ca 592/03
LAG Niedersachsen - 27.08.2004 - AZ: 16 Sa 503/04
Rechtsgrundlagen:
Fundstelle:
NZA 2005, VII Heft 24 (Kurzinformation)
BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 537/04
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler,
die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter sowie
die ehrenamtliche Richterin Pfeil und
den ehrenamtlichen Richter Rupprecht
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. August 2004 - 16 Sa 503/04 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 28. Januar 2004 - 4 Ca 592/03 - stattgegeben hat.Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen.
- 2.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Gründe
1
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil die Parteien darauf verzichtet haben.
Bepler
Bott
Wolter
Pfeil
Rupprecht
Verkündet am 14. Dezember 2005
Parallelverfahren:
BAG - 14.12.2005 - AZ: 4 AZR 536/04
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