Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 2.2.3.2.4 GeringfügigRL, Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Tit. 2.2.3.2.4 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. 2.2.3 – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden → Tit. 2.2.3.2 – Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Tit. 2.2.3.2.4 GeringfügigRL – Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Arbeitnehmer, die mehrere vor dem 1. Januar 2013 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben und nach Zusammenrechnung der monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei sind, weil sie die maßgebende Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro nicht überschreiten, können nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift nur einheitlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten; das heißt, die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Verzichtserklärung wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Die Verzichtserklärung gilt sodann für die Dauer aller im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und anschließend vor dem 1. Januar 2013 aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse. Sie verliert ihre Wirkung erst dann, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird. Der Arbeitnehmer hat alle weiteren Arbeitgeber über den Verzicht zu informieren. Verzichtet der Arbeitnehmer erst in einer weiteren, vor dem 1. Januar 2013 aufgenommenen, geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung, beginnt die Rentenversicherungspflicht für eine bereits bestehende geringfügig entlohnte Beschäftigung, für die bisher kein Verzicht ausgesprochen wurde, zeitgleich mit der Rentenversicherungspflicht in der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung.