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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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GeringfügigRL - Geringfügigkeits-Richtlinien
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen
(Geringfügigkeits-Richtlinien)
In der Fassung vom 16. August 2022
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN
DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN
DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT-BAHN-SEE, BOCHUM
BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG
Die Geringfügigkeits-Richtlinien beschreiben die zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung. Hierbei handelt es sich um die geringfügig entlohnte Beschäftigung, die wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts und die kurzfristige Beschäftigung, die aufgrund ihrer kurzen Dauer geringfügig ist.
Die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze betrug vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2022 konstant 450 Euro. Vom 1. Oktober 2022 an entwickelt sich die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch und orientiert sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Aufgrund des ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohns in Höhe von 12 Euro je Zeitstunde beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt 520 Euro.
Für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hierbei wird allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung werden geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.
Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; das heißt, sie werden in der Rentenversicherung kraft Gesetzes an der Beitragszahlung beteiligt. Sie haben aber die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu beantragen und somit von der Zahlung ihres Beitragsanteils befreit zu werden. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind geringfügig entlohnt Beschäftigte versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig.
Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können drei Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein und sind in allen Versicherungszweigen versicherungs- sowie beitragsfrei, sofern keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 520 Euro vorliegt.
Der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnt Beschäftigten muss unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bzw. gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Die Pauschalbeitragssätze betragen in der Krankenversicherung 13 Prozent und in der Rentenversicherung 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beläuft sich der Beitragsanteil des Arbeitgebers ebenfalls auf 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Im Falle der Zahlung von Pauschalbeiträgen oder Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung hat der Arbeitgeber im Übrigen die Möglichkeit, eine Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent zu zahlen.
Arbeitnehmer, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, müssen in der Regel 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts als Eigenanteil aufbringen, also den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent um die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 Prozent aufstocken.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt betragen die Beitragssätze für die vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung jeweils 5 Prozent des Arbeitsentgelts. Hier beläuft sich der Eigenanteil des Arbeitnehmers bei vorliegender Rentenversicherungspflicht somit in der Regel auf 13,6 Prozent des Arbeitsentgelts.
Die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens für geringfügig Beschäftigte - einschließlich der in Privathaushalten geringfügig Beschäftigten - obliegt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung. Diese Aufgabe wird von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahrgenommen. Dies bedeutet, dass die Minijob-Zentrale die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung einzieht. Auch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für diejenigen geringfügig Beschäftigten, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, sind an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Die Minijob-Zentrale erhält darüber hinaus sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnt sowie für kurzfristig Beschäftigte. Im Übrigen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung für die Minijob-Zentrale bei allen geringfügig Beschäftigten das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft durch, und zwar unabhängig davon, welcher Krankenkasse der geringfügig Beschäftigte angehört.
Seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021 ergeben sich folgende Änderungen
ab 1. Januar 2021 aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248):
In den Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind zusätzliche Daten zur Lohnsteuer anzugeben (vgl. D 2). Die erweiterte Meldepflicht gilt ab 1. Januar 2021, sie wird aber im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erst ab 1. Januar 2022 umgesetzt.
ab 1. Januar 2022 aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170):
In der Anmeldung für kurzfristig Beschäftigte hat der Arbeitgeber zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind (vgl. D 4). Der Nachweis darüber ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (vgl. F).
Arbeitgeber erhalten bei der Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten unverzüglich auf elektronischem Weg eine Mitteilung von der Minijob-Zentrale, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben (vgl. D 4).
ab 1. Oktober 2022 aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969):
Einführung einer dynamischen Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen abhängig vom gesetzlichen Mindestlohn (vgl. B 2.2).
Beschränkung des unschädlichen gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze auf ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für maximal zwei Kalendermonate pro Zeitjahr (vgl. B 3.1). Bis zum 30. September 2022 galt nach den Geringfügigkeits-Richtlinien im Rahmen der Auslegung in Anlehnung an die kurzfristige Beschäftigung ein dreimaliges nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze innerhalb eines Zeitjahres unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts als zulässig.
Änderung des maßgebenden Arbeitsentgelts für die Prüfung einer berufsmäßigen Beschäftigung in Anlehnung an die neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze (vgl. B 2.3.3).
Bestandsschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro im Monat. Sie bleiben über den 30. September 2022 hinaus bis zum 31. Dezember 2023 grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mit der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag. Bei fortbestehender Versicherungspflicht ist die bis zum 30. September 2022 maßgebende Formel für den Übergangsbereich zur Berechnung der Beiträge weiterhin anzuwenden. In der Rentenversicherung werden die Beschäftigungen als geringfügig entlohnte Beschäftigungen behandelt (vgl. B 7).
Die Ausführungen zur Behandlung geringfügig entlohnter Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben und für die die alte Rechtslage der Rentenversicherungsfreiheit mit der Option der Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit grundsätzlich noch weiterhin gilt, wurden unter B 2.2.3 und in den Beispielen unter J entfernt. Die bisher als Anlage 3 beigefügte Verzichtserklärung ist ebenfalls nicht mehr Teil dieser Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien. Es handelt sich bei den betroffenen Fällen um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden und seit diesem Zeitpunkt durchgehend bis heute mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 400 Euro im Monat weiterhin bestehen. Wegen der eher theoretischen Möglichkeit des Bestehens derartiger geringfügig entlohnter Beschäftigungen nach altem Recht wird unter B 2.2.3 nur noch auf die Ausführungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 26. Juli 2021 verwiesen.
Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen überarbeitet und lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 26. Juli 2021 ab. Sie gelten grundsätzlich ab dem Inkrafttreten der jeweiligen gesetzlichen Regelung, spätestens aber ab 1. Oktober 2022. [...]
Speziell zu den bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten zu beachtenden Besonderheiten nach dem Haushaltsscheck-Verfahren haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ein Gemeinsames Rundschreiben veröffentlicht.
INHALTSVERZEICHNIS | Tit. |
Gesetzliche Grundlagen | A |
Versicherungsrecht | B |
Allgemeines | 1 |
Geringfügige Beschäftigungen | 2 |
Einheitliches Beschäftigungsverhältnis | 2.1 |
Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber | 2.1.1 |
Beschäftigung und selbständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber/Auftraggeber | 2.1.2 |
Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern mit besonderen Verflechtungen | 2.1.3 |
Verbot privatrechtlicher Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers | 2.1.4 |
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen | 2.2 |
Ermittlung des Arbeitsentgelts | 2.2.1 |
Einmalige Einnahmen | 2.2.1.1 |
Schwankendes Arbeitsentgelt | 2.2.1.2 |
Zeitguthaben aus einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung | 2.2.1.3 |
Wertguthaben aus einer Wertguthabenvereinbarung | 2.2.1.4 |
Zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt gewährte steuerfreie Einnahmen | 2.2.1.5 |
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen | 2.2.1.6 |
Entgeltumwandlung | 2.2.1.7 |
Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen | 2.2.2 |
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen | 2.2.2.1 |
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben nicht geringfügiger Beschäftigung | 2.2.2.2 |
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben freiwilligem Wehrdienst | 2.2.2.3 |
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben Elternzeit oder Leistungsbezug nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch | 2.2.2.4 |
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld | 2.2.2.5 |
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem Bezug von Ausgleichsgeld nach dem FELEG | 2.2.2.6 |
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen von behinderten Menschen oder ähnlichen Personen | 2.2.2.7 |
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung | 2.2.2.8 |
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden | 2.2.3 |
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen wurden | 2.2.4 |
Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht | 2.2.4.1 |
Altersrentner und Versorgungsbezieher | 2.2.4.2 |
Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen | 2.2.4.3 |
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen | 2.2.4.4 |
Ausschluss der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht | 2.2.4.5 |
Nachträgliche Feststellung der unzulässigen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht | 2.2.4.6 |
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten | 2.2.5 |
Kurzfristige Beschäftigungen | 2.3 |
Drei Monate oder 70 Arbeitstage | 2.3.1 |
Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen | 2.3.2 |
Prüfung der Berufsmäßigkeit | 2.3.3 |
Beschäftigungen, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung bzw. vergleichbaren Tätigkeiten ausgeübt werden | 2.3.3.1 |
Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden | 2.3.3.2 |
Beschäftigungen, die nicht nur gelegentlich ausgeübt werden | 2.3.3.3 |
Kurzfristige Beschäftigungen neben Elternzeit oder unbezahltem Urlaub | 2.3.3.4 |
Beschäftigungslose | 2.3.3.5 |
Berücksichtigung von Zeiten im Ausland | 2.3.3.6 |
Abgrenzung der geringfügig entlohnten Beschäftigung von der kurzfristigen Beschäftigung | 2.4 |
Überschreiten der Arbeitsentgelt- und Zeitgrenzen | 3 |
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen | 3.1 |
Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze | 3.1.1 |
Regelmäßiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze | 3.1.2 |
Zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze | 3.1.3 |
Unzulässiges unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze | 3.1.4 |
Kurzfristige Beschäftigungen | 3.2 |
Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung | 4 |
Flexible Arbeitszeitregelungen | 5 |
Freistellungen im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen | 5.1 |
Freistellungen im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen | 5.2 |
Auswirkungen bei Freistellungen von der Arbeitsleistung von mehr als drei Monaten | 5.3 |
Besondere Regelungen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht | 5.4 |
Feststellung von Mehrfachbeschäftigungen | 6 |
Pflichten des Arbeitgebers | 6.1 |
Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers | 6.2 |
Beginn der Versicherungspflicht | 6.3 |
Fortbestand der Versicherungspflicht und Befreiung von der Versicherungspflicht in Übergangsfällen | 7 |
Übergangsfälle ab 1. April 2003 | 7.1 |
Übergangsfälle vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 | 7.2 |
Fortbestand der Versicherungspflicht | 7.2.1 |
Besondere Voraussetzungen in der Krankenversicherung | 7.2.2 |
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht | 7.2.3 |
Frist für die Befreiung von der Versicherungspflicht und Wirkung der Befreiung | 7.2.4 |
Auswirkungen ab 1. Januar 2024 | 7.2.5 |
Regelung in der Rentenversicherung | 7.2.6 |
Beitragsrecht | C |
Allgemeines | 1 |
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung | 2 |
Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung | 2.1 |
Versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige geringfügig Beschäftigte | 2.2 |
Versicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung | 2.3 |
Vorgeschriebene Praktika | 2.4 |
Nicht vorgeschriebene Praktika | 2.5 |
Arbeitnehmer aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz oder dem sonstigen Ausland | 2.6 |
Beiträge zur Rentenversicherung | 3 |
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung | 3.1 |
Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung | 3.2 |
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage | 3.2.1 |
Verteilung der Beitragslast | 3.2.2 |
Praktikanten | 3.3 |
Vorgeschriebene Praktika | 3.3.1 |
Nicht vorgeschriebene Praktika | 3.3.2 |
Beiträge für das Wertguthaben aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung | 4 |
Berechnung und Abführung der Beiträge | 5 |
Meldungen | D |
Allgemeines | 1 |
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen | 2 |
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben versicherungspflichtiger Beschäftigung | 3 |
Kurzfristige Beschäftigungen | 4 |
Angaben zur Unfallversicherung | 5 |
Sofortmeldung | 6 |
Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten | 7 |
Meldungen gegenüber der zuständigen Krankenkasse in Übergangsfällen und weiteren besonderen Fällen | 8 |
Zuständige Einzugsstelle | E |
Entgeltunterlagen | F |
Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen | G |
Umlage für das Insolvenzgeld | H |
Allgemeines | 1 |
Bemessungsgrundlagen | 2 |
Einzug und Nachweis der Insolvenzgeldumlage | 3 |
Steuerliche Behandlung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen | I |
Besteuerung des Arbeitsentgelts aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen | 1 |
Lohnsteuerpauschalierung | 2 |
Einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent | 2.1 |
Pauschaler Lohnsteuersatz in Höhe von 20 Prozent | 2.2 |
Besteuerung nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen | 3 |
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer | 4 |
Einheitliche Pauschsteuer | 4.1 |
Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent und Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen | 4.2 |
Beispiele | J |
(Übersicht über die Entwicklung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen und die darauf entfallenden Abgaben) | Anlage 1 |
(Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI nebst Merkblatt zur Aufklärung über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) | Anlage 2 |