Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Rentenversicherungsträger
Rentenversicherungsträger
Kurzinfo
Die gesetzliche Rentenversicherung wird von besonderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den Rentenversicherungsträgern, durchgeführt. Sie sind mit dem Instrument der Selbstverwaltung ausgestattet. Organe der Selbstverwaltung sind die gewählte Vertreterversammlung und der Vorstand.
Information
Mit dem "Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)" vom 09.12.2004 - BGBl. I, S. 3242 ff. - wurden folgende Rentenversicherungsträger seit dem 01.10.2005 unter dem gemeinsamen Namen Deutsche Rentenversicherung zusammengefasst:
- 1.
die "Deutsche Rentenversicherung Bund", die sich aus der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) gebildet hat,
- 2.
die "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See", die aus der früheren Bundesknappschaft und den Sonderanstalten Bahnversicherungsanstalt und Seekasse entstanden ist, und
- 3.
die regionalen Rentenversicherungsträger mit den Namen "Deutsche Rentenversicherung" und dem regionalen Zusatz (z.B. "Deutsche Rentenversicherung Westfalen", die aus der früheren Landesversicherungsanstalt Westfalen entstanden ist).
Die Zuweisung der von den Trägern zu betreuenden Versicherten erfolgt bei der "Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" zunächst nach den ausgeübten bergmännischen Berufen, den Bahnbediensteten und den der früheren Seekasse zuzuordnenden Versicherten und danach nach einem prozentualen Schlüssel für alle Rentenversicherungsträger.
Die regionalen Versicherungsträger (die früheren Landesversicherungsanstalten) betreuen insgesamt 55 % des gesamten Versichertenbestandes, die Deutsche Rentenversicherung Bund (die frühere BfA) 40 % des gesamten Versichertenbestandes und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See betreut inklusive ihrer vorher zugewiesenen berufsständischen Versicherten 5 % des gesamten Versichertenbestandes.
Eine Zuweisung nach der groben Berufsbezeichnung "Angestellter" oder "Arbeiter" findet nicht mehr statt.
Siehe auch
ArbeitnehmerOrganisationsreformDeutsche Rentenversicherung