Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Künstlersozialversicherung
Künstlersozialversicherung
Normen
Kurzinfo
Für selbstständige Künstler und Publizisten besteht grundsätzlich Kranken- und Rentenversicherungspflicht; es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen befreien zu lassen. Die Künstlersozialversicherung finanziert sich durch Beitragsanteile der Künstler und Publizisten, durch die Künstlersozialabgabe sowie durch den Bundeszuschuss. Die Beitragsanteile der Künstler und Publizisten richten sich grundsätzlich nach deren voraussichtlichem Jahreseinkommen.
Information
Inhaltsübersicht
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1. Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung
Seit 1983 sind die selbstständigen Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (§ 1 KSVG). Seit dem 01.01.1995 sind die selbstständigen Künstler, die krankenversicherungspflichtig sind, auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Privat Versicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.
Als Künstler oder Publizist gilt, wer nicht nur vorübergehend selbstständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist (§ 2 KSVG).
2. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit
Künstler und Publizisten sind grundsätzlich dann versicherungsfrei, wenn ihr Jahresarbeitseinkommen 3.900,00 EUR nicht überschreitet. Die Versicherungspflicht bleibt allerdings bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt. Die Regelung dient der Zielsetzung, nach der die von der Versicherungspflicht erfassten Künstler ihre soziale Sicherung nicht aufgrund der pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbußen verlieren sollen.
3. Versicherungsfreiheit auf Antrag
Künstler und Publizisten können sich nach § 7 Abs. 1 KSVG von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG befreien lassen, wenn sie in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen erzielt haben, das über der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt (2022 unverändert 64.350,00 EUR). Die Befreiung kann nicht wiederrufen werden.
4. Beitragszuschüsse
Selbstständige Künstler, die von der Versicherungspflicht befreit und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. Als Zuschuss ist die Hälfte des Beitrages zu zahlen, der im Falle der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, zu zahlen wäre. Höchstens erhält der Versicherte jedoch die Hälfte des Betrages, den er tatsächlich als Krankenversicherungsbeitrag aufwendet.
Selbstständige Künstler, die von der Krankenversicherungspflicht befreit wurden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse ebenfalls einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. Voraussetzung hierfür ist, dass die private Krankenversicherung Leistungen gewährt, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen; eine Absicherung des gesamten Leistungskataloges ist allerdings nicht erforderlich. Als Zuschuss ist auch für diese Personen die Hälfte des Beitrages zu zahlen, der im Falle der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, zu zahlen wäre. Höchstens erhält der Versicherte jedoch die Hälfte des Betrages, den er tatsächlich für seine private Krankenversicherung aufwendet.
Aktuelle Rechtsentwicklung
Seit 01.01.2019 werden auch die Zusatzbeiträge paritätisch, also je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, getragen.
Freiwillig in der GKV versicherte Künstler erhalten einen Beitragszuschuss, der auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt. Künstler, die privat krankenversichert sind, erhalten einen Zuschuss, der den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz berücksichtigt.
5. Beitragsberechnung
Die Beiträge der Künstler und Publizisten zur Kranken- und Rentenversicherung richten sich grundsätzlich nach dem voraussichtlichen Jahreseinkommen. In der Krankenversicherung gilt jedoch für den Kalendertag mindestens ein Betrag in Höhe des 180. Teils der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme (2022 unverändert 18,28 EUR), vgl. § 234 SGB V. In der Rentenversicherung gilt dabei eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von grds. 3.900,00 EUR jährlich (vgl. § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
Die Künstlersozialversicherung wird zur Hälfte durch Beitragsanteile der selbstständigen Künstler und zur anderen Hälfte durch die Künstlersozialabgabe der Vermarkter (z.B. Rundfunk oder Verlage) sowie durch einen Zuschuss des Bundes finanziert. Die Versicherten zahlen daher die Beiträge lediglich auf Grundlage der Hälfte des allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatzes zuzüglich der Beiträge auf Grundlage der Hälfte des Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse. In der Rentenversicherung berechnet sich der Beitragsanteil des Künstlers ebenso nach der Hälfte des Beitragssatzes.
Die Künstlersozialkasse führt die Beiträge für die versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten an den Gesundheitsfonds für die Krankenversicherung bzw. an die Rentenversicherung ab. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden gegenüber dem Versicherten von der Krankenkasse erbracht, bei der der Künstler oder Publizist Mitglied ist; Künstler und Publizisten haben - wie alle anderen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auch - ein Krankenkassenwahlrecht. Die Mitgliedschaft beinhaltet regelmäßig den Anspruch auf Krankenkasse ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Der Künstler bzw. Publizist kann jedoch auch auf das Angebot der für ihn zuständigen Krankenkasse zurückgreifen und einen früheren Beginn des Krankengeldanspruchs wählen; die Beiträge hierfür sind allerdings insoweit nicht an die Künstlersozialkasse, sondern an die jeweilige Krankenkasse zu entrichten. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich regelmäßig nach der Bemessungsgrundlage, die zuletzt für die Beitragsberechnung maßgebend war.
Siehe auch